Maximilian Glötzl
Foto: City-Press
Der letzte Einsatz im Jahr 2022 hat Konsequenzen für Maximilian Glötzl (Köln/PENNY DEL) und Travis Ewanyk (Bayreuth/DEL2). Beide Akteure wurden jeweils für zwei Spiele gesperrt. Glötzl, der 20-jährige Verteidiger der Haie, hatte im Duell mit den Nürnberg Ice Tigers aufgrund eines Kniechecks (siehe Video) eine große sowie eine Spieldauer-Disziplinarstrafe kassiert. „Nach Würdigung der Beweismittel ist der Disziplinarausschuss der Ansicht, dass ein Verstoß gegen DEL-Regel 50 vorliegt und hält eine Sperre von zwei Spielen in Verbindung mit einer Geldstrafe für angemessen“, so die Liga in einer Mitteilung am Sonntag.
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— Deutsche Eishockey Liga (@DELoffiziell) January 1, 2023
Der Spieler Maximilian Glötzl von @Koelner_Haie_72 wurde im Spiel zwischen den @Ice_Tigers und Köln am 30.12.2022 in der 49. Spielminute gemäß DEL-Regel 50 wegen eines Checks mit dem Knie mit einer Großen Strafe nebst ... pic.twitter.com/Ee5eWO81a2
Gegen Ewanyk wurde nach einer Matchstrafe im Spiel gegen Dresden ein automatisches Ermittlungsverfahren eingeleitet. In der Mitteilung der Liga heißt es: „Die Situation ereignet sich im Drittel der Dresdner Eislöwen auf der gegenüberliegenden Seite der Spielerbank in Höhe des Bullykreises oberes Ende. Ein Spieler der Dresdner Eislöwen ist in Puckbesitz, erhält Druck eines Bayreuther Spielers. Der Spieler der Dresdner Eislöwen kann sich aus der Situation mit dem Puck lösen und skatet weiter. Die #21 der Bayreuth Tigers Ewanyk, Travis greift den puckführenden Dresdner Spieler an und checkt diesen, was die Schiedsrichter als Check zum Kopf- und Nackenbereich werten und mit einer Matchstrafe bestrafen.“
Zuletzt wurde Ewanyk nach einem Vorfall am 23. Dezember bereits für eine Partie gesperrt. „Der Disziplinarausschuss ist der Ansicht, dass hier ein Verstoß gegen DEL-Regel 48 vorliegt. Der Disziplinarausschuss hält deshalb eine Sperre von zwei Spielen in Verbindung mit einer Geldstrafe für angemessen. Der Disziplinarausschuss wertet erschwerend, dass der Spieler disziplinarisch bereits auffällig war und somit als Wiederholungstäter gilt.“