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Montag, 10. Dezember 2012

Klage des DEB wohl unzulässig: Gericht sieht kein Feststellungsbedürfnis

Uwe Harnos
Foto: Imago

Vor dem Landgericht München fand am Montag die Verhandlung zur Feststellungsklage des DEB gegen die Stimmrechtsbeschneidung in der ESBG statt. Ein Urteil fiel noch nicht, dies wird erst am 19. Februar 2013 verkündet. Laut Wilhelm Graue, Vorstandsmitglied in Rosenheim, selbst Anwalt und in München vor Ort, machte die Vorsitzende Richterin aber bereits deutlich, dass die Klage des DEB unzulässig sei und kein Feststellungsbedürfnis vorliegt. Damit wird die Klage des DEB wohl abgewiesen werden.

Damit freilich wird es nun aber kompliziert und vor allem höchst juristisch. Denn dem DEB bleibt dann die Möglichkeit einer Anfechtungsklage, wie DEB-Präsident Uwe Harnos bestätigt. Das heißt, der Verband kann dann gegen Beschlüsse auf Gesellschafter-Versammlungen erst über den ESBG-Aufsichtsrat, den es momentan gar nicht mehr gibt, und dann durch Vorlage bei einer erneuten ESBG-Gesellschafter-Versammlung vorgehen. Sollte dies dann abgewiesen werden, könnte man dagegen gerichtlich klagen. Ein Weg, der nicht im Sinne aller Beteiligten sein kann, denn regelmäßige, zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren wären die Folge. Deshalb hofft die Vorsitzende Richterin auch, dass sich beide Parteien vielleicht doch noch außergerichtlich einigen. Am 19. Dezember treffen sich nun DEB- und ESBG-Vertreter, um direkt miteinander zu sprechen. Denn klar ist auch: Die Stimmrechtsbeschneidung bleibt weiterhin auch juristisch umstritten.

Tobias Welck


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